Der Bundesgerichtshof hat am 29. Januar 2026 (I ZR 129/25) entschieden: Immobilienmakler sind im Zugangs- und Auswahlprozess für Wohnraum eigenständige Adressaten des AGG – als „Nadelöhr“ bei der Vergabe von Besichtigungsterminen.
Was heißt das für die Praxis? Unsere Handlungsempfehlung zeigt die konkreten Konsequenzen für Makler – und vorsorglich auch Verwalter.
Ansprechpartner
Bundesverband
Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt